Reparaturbestätigung – Ihr Nachweis für die Unfallreparatur in Eigenregie nach der „fiktiven Abrechnung“

Reparaturbestätigung – Ihr Nachweis für die Unfallreparatur in Eigenregie nach der „fiktiven Abrechnung“

 

Sehr häufig hören wir von unseren Kunden, dass Sie den erlittenen Schaden „fiktiv abrechnen“ möchten.

 

Das heißt, der Nettoschaden (Reparatursumme ohne Umsatzsteuer) wird durch die gegnerische Versicherung ausgezahlt.

Eine Reparatur in einer beauftragten Werkstatt erfolgt nicht.

Manche Kunden nutzen ihr beschädigtes Auto trotz Delle oder Beule einfach weiter und leben mit dem Schaden.

Manche Kunden reparieren es selbst oder beseitigen nur die gröbsten Mängel (gebrochene Blinker etc.).

 

Gleiches geschieht zwangsläufig bei Fahrzeugen, die einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ erlitten haben.

Hier wird der Wiederbeschaffungswert abzgl. des vorhandenen Restwerts ausbezahlt. Eine Reparatur findet zunächst nicht statt.

Gerade bei älteren Fahrzeugen ist dieser Punkt sehr schnell erreicht.

Vielfach ohne, dass technische Beweggründe gegen eine Weiternutzung sprechen.

Bei manchen Fahrzeugen reicht dafür schon eine erheblich beschädigte Tür oder Ähnliches aus.

 

Aber auch hier gibt es Kunden, die unter handwerklichem Einsatz oder mittels gebrauchter Teile ihr Fahrzeug wiederherstellen.

Ein kleinerer Schaden, den der geübte Hobby-Handwerker durchaus selbst sach- und fachgerecht (bis auf die Lackierung) reparieren kann.

 

Das Problem dabei

Wenn dies geschieht, gibt es aber ein Problem: Die Versicherer speichern heutzutage im HIS (siehe hier https://www.informa-his.de/) jeden Schaden, welcher an einem Fahrzeug passiert.

Erleidet nun ein selbst repariertes Fahrzeug erneut einen Unfall, gilt das Fahrzeug für die Versicherung nachwievor als beschädigt. Es wird zwangsläufig deutliche Nachfragen bzgl. der nicht aktenkundig gewordenen Reparatur geben. Dies kann bis hin zur Ablehnung von Ansprüchen gehen (Regulierungsverweigerung).

Soweit so klar und aus unserer Sicht auch völlig korrekt. Die Versicherer möchten natürlich nicht den gleichen Schaden zweimal bezahlen und müssen sich vor Betrug und Mißbrauch schützen.

 

Die Lösung – eine Reparaturbestätigung durch Ihren Kfz-Sachverständigen

Aus diesem Grunde gilt es stets, sich nach erfolgter Eigenreparatur eine sogenannte Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen ausstellen zu lassen. Hiermit kann die Reparatur nachgewiesen werden, sofern sie sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Rechnungen für gekaufte Teile und Fremdleistungen (wie z.B. Lackierungen) können hierbei ebenfalls eingebunden werden.

So sind Sie auf der sicheren Seite, falls es nochmals zu einem Unfall kommt.

Wir erstellen Reparaturbestätigungen und rechnen die Kosten dafür mit der gegnerischen Versicherung ab. Dies gilt bei 100% Fremdverschulden, sollte dies nicht der Fall sein, zahlen Sie den anteiligen Betrag. Nutzen Sie diese Möglichkeit und sichern Sie sich ab!

Gerne dokumentieren wir auch den Reparaturfortschritt für Sie, da manche Bauteile nach einer Reparatur nicht ohne Weiteres sichtbar sind (beispielsweise Stoßstangenträger).

Kontaktieren Sie uns für kurzfristige Termine und, falls Sie weitere Informationen benötigen.

 

Anmerkung hierzu:

Sollte das Schadengutachten durch ein Fremdbüro erstellt worden sein, bitten wir jedoch um Kontaktaufnahme vor Beginn der Reparatur.

Dies dient zu unserer und Ihrer Absicherung sowie dem Abgleich des Reparaturweges gemäß Gutachten und unserer eigenen Einschätzung.

Gerade bei verdeckten Schäden (welche ohne Zerlegearbeiten nicht erkennbar sind) ist dies zwingend erforderlich.

Rufen Sie uns an.

Wir sind auch außerhalb der Geschäftszeiten für Sie erreichbar.

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Wir melden uns umgehend bei Ihnen.