Abrechnung auf Gutachtenbasis – die fiktive Abrechnung

Diese Abrechnung stellt den Gegensatz zur konkreten Abrechnung der angefallenen Reparaturkosten dar.

Das Fahrzeug wird in diesem Fall also nicht in einer Werkstatt repariert, sondern der Geschädigte erhält die Reparaturkostensumme als Auszahlung.

Die Grundlage dafür stellt das Schadengutachten dar, welche sämtliche Reparaturpositionen benennt und beziffert.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wird dann auf Grundlage des erstellten Gutachtens geltend gemacht. Eine Reparatur muss nicht durchgeführt werden bzw. durch Rechnungen belegt werden.

Da hierbei keine Mehrwertsteuer anfällt, ist diese nicht erstattungsfähig.

Die Auszahlung erfolgt also als Netto-Betrag ohne Mehrwertsteuer.


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