Integritätsinteresse, Opfergrenze, 130%-Regel

Der Sachverhalt der 130%-Regel beruht darauf, dass ein Fahrzeug auch im Falle eines Totalschadens nicht ohne weiteres wiederbeschafft werden kann. Es wird dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, eine Reparatur seines vertrauten Fahrzeuges durchführen zu lassen, sofern die Schadenhöhe inkl. einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt. Das Integritätsinteresse des Geschädigten muss durch diesen nachgewiesen werden, im Allgemeinen reicht dafür die Nutzung des Fahrzeuges für mehr als sechs Monate nach dem Schadenereignis aus.